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Unsere Einkaufsbedingungen

1. Anwendungsbereich
Die Rechtsbeziehung zwischen Lieferant und Besteller richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, der Besteller stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.

2. Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung
Die Erstellung von Angeboten durch den Lieferanten sind verbindlich und für den Besteller kostenfrei, es sei denn, eine Vergütung ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

Bestellungen und Auftragsbestätigungen sowie deren Änderungen und mündliche Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 1 Woche nach Zugang an, ist der Besteller zum Widerruf berechtigt, aber nicht verpflichtet. Aus dem Widerruf entstehen dem Lieferanten keine Ansprüche.

Für alle zum Angebot und Auftragsbestätigung zugehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Spezifikationen und Berechnungen behält sich der Besteller Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund von Bestellungen des Bestellers zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie diesen unaufgefordert zurückzugeben bzw. zu löschen. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt der Abschnitt „Geheimhaltung“.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
Die in der Bestellung genannten Preise verstehen sich in EURO, exkl. USt. und ausschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

Bei einer Annahme verfrühter Lieferungen, die nicht mit dem Besteller schriftlich vereinbart worden sind, richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung und gelten als rechtzeitig, wenn der Zahlungsauftrag (Überweisung) am Tage der Fälligkeit beim Bankinstitut in Auftrag gegeben wurde.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Ein Abzug von Skonto bleibt im Falle der Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung zulässig. Insbesondere sind wir dazu berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, so lange uns gegenüber dem Lieferanten noch Ansprüche auf Grund dessen unvollständigen oder mangelhaften Leistungen zustehen. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig oder unbestrittener Gegenforderungen.

4. Liefertermine
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware beim Besteller.

Der Besteller ist nicht verpflichtet Ware anzunehmen, die vor dem vereinbarten Liefertermin angeliefert wird.

Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert und sind als solche zu kennzeichnen. Die vereinbarten Termine für die Gesamtlieferung bleiben dennoch bestehen, so dass die Lieferung erst mit vollständiger Vertragserfüllung erbracht ist.

5.Lieferverzug
Die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine ist verbindlich.

Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Verzugsstrafe i.H.v. 0,5%, höchstens jedoch 5% des gesamten Brutto-Auftragswertes zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden hiermit ausdrücklich vorbehalten. Der Lieferant hat das Recht nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

Dem Besteller ist berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz, statt Leistung zu verlangen. Der Anspruch auf die Leistung ist jedoch erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadenersatz geleistet hat.

6.Gewährleistung
Die gelieferte Ware prüfen wir stichprobenartig anhand der Begleitpapiere nur auf Identität und Menge sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden.

Die gelieferte Ware wird vom Besteller, nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und zumutbaren und technisch möglichen Umfang, auf Qualität und Vollständigkeit, jedenfalls stichprobenartig auf Identität, offenkundige Mängel und Mengenabweichungen untersucht. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen bei dem Verkäufer in Schrift-/Textform oder mündlich eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Besteller – oder im Fall des Streckengeschäfts die Kunden des Bestellers – den Mangel festgestellt haben. §377 ist insoweit abbedungen.

Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht dem Besteller in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden das Recht zu, die festgestellten Mängel auf
Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, ohne dass es der Setzung einer vorherigen Nachfrist bedarf.

Der Besteller ist berechtigt, alle fälligen Zahlungen zurückzuhalten, solange gegenüber dem Verkäufer noch Ansprüche auf Grund dessen unvollständigen oder mangelhaften Leistungen zustehen.

Der Lieferant hat dem Besteller für alle auf Grund der VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) registrierungspflichtigen Stoffe, unabhängig davon, ob diese als Stoff oder als Teil einer Zubereitung geliefert werden, die Registrierungsnummer mitzuteilen. Teilt der Lieferant keine Registrierungsnummer mit, bedeutet dies, dass die Lieferung keinen registrierungspflichtigen Stoff enthält. Eine Lieferung, die ohne Mitteilung einer Registrierungsnummer einen registrierungspflichtigen Stoff enthält, gilt als mangelhaft im Sinne von §434 BGB.

7. Geheimhaltung
An allen vertraulichen Informationen behält sich der Besteller das Eigentums- und Urheberrecht vor. Vertrauliche Informationen gehören u.a. Informationen, Rezepturen, Zeichnungen, Datensätze, Modelle, Werkzeuge, technische Aufzeichnungen, Verfahrensmethoden, Software oder sonstiges technisches und kaufmännisches Know-how sowie in Zusammenhang damit erzielte Arbeitsergebnisse.

Alle durch den Besteller zugänglich gemachten Informationen sind vom Lieferanten Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten ausschließlich für die Ausführung von Lieferungen an uns verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis der vertraulichen Informationen haben müssen und entsprechend dieser Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Dies gilt auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus, solange und soweit der Lieferant nicht den Nachweis erbringen kann, dass ihm die vertraulichen Informationen zum Zeitpunkt ihrer Erlangung bereits bekannt oder diese offenkundig waren oder später ohne sein Verschulden offenkundig geworden sind.

Der Lieferant ist verpflichtet, Unterlieferanten und verbundene Unternehmen im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten.

8. Eigentumsvorbehalt
Die dem Besteller übereignete Ware hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt der Käufer im Einzelfall durch die Kaufpreiszahlung ein bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt das Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Der Besteller bleibt im ordnungs-gemäßen Geschäftsgang auch vor der Zahlung des Kaufpreises zur Weiterveräußerung Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderungen ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts).

Erfolgt die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als die Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller Alleineigentum an der neuen Sache überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für den Besteller.

Ausgeschlossen sind alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete oder der auf die Weiter-verarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist – sofern nicht anderslautend in Schrift- oder Textform vereinbart – der Firmensitz des Bestellers. Gerichtsstand ist Geesthacht. Der Besteller ist jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage gegen den Lieferanten an jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu erheben.

Für alle Verträge und sonstige Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie die Kollisionsregelungen des Internationalen Privatrechts sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Stand: August 2018